Verantwortlicher:
FSP-Rathsdorf
Rose Dietmar
Altgaul 43
16269 Wriezen OT Rathsdorf
E-Mail:
fsp-rathsdorf@web.de
Telefon:
015125555050
Umsatzsteuer-ID:
DE341723185
Steuernummer:
064/260/02173
§ 1 Auftragserteilung / Vertragsschluss
1.FSP-Rathsdorf (Auftragnehmer) führt für den Kunden (Auftraggeber) die gewünschten Werkstattarbeiten an Kraftfahrzeugen, Zweirädern und/oder Anhängern (nachfolgend als Auftragsgegenstand bezeichnet) durch, einschließlich des Einbaus oder Austauschs von Fahrzeugteilen.
2. Der Werkstattauftrag kommt in der Regel durch die Erfassung der beauftragten Werkstattarbeiten in einem Auftragsschein und die Übergabe einer Abschrift dieses Auftragsscheins an den Auftraggeber zustande (Werkstattauftrag).
3.Der Auftraggeber erhält auf Wunsch eine Durchschrift des Auftragsscheins, die zugleich als Abholschein dient.
4.Der Werkstattauftrag berechtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu vergeben, Subunternehmer einzuschalten sowie Probefahrten und Überführungsfahrten durchzuführen.
§ 2 Preisangaben/ Kostenvoranschlag
1.Auf Wunsch des Auftraggebers trägt der Auftragnehmer die voraussichtlichen Kosten für die Durchführung des Werkstattauftrags in den Auftragsschein ein.
2.Verlangt der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, ist ein schriftlicher Kostenvoranschlag erforderlich, in dem die geplanten Arbeiten und Ersatzteile einzeln aufgeführt werden.
§ 3 Abnahme/ Annahme
1.Die Abnahme der Werkstattarbeiten erfolgt durch den Auftraggeber im Betrieb des Auftragnehmers, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers kann der Auftragsgegenstand an einen anderen Bestimmungsort versandt oder von einem anderen Ort abgeholt werden. Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, liegt die Wahl der Versand- bzw. Abholmethode (einschließlich Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung) im Ermessen des Auftragnehmers.
2.Der Auftraggeber gerät in Annahmeverzug, wenn er den Auftragsgegenstand nicht innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Fertigstellungsanzeige abholt. Die Fertigstellungsanzeige kann telefonisch, per SMS, per Whatsappnachicht oder per E-Mail erfolgen. Befindet sich der Auftraggeber im Annahmeverzug, kann der Auftragnehmer den Auftragsgegenstand nach eigenem billigem Ermessen auch an einem anderen Ort als dem eigenen Betrieb aufbewahren.
3. Das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes geht spätestens mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Wird der Auftragsgegenstand versandt, geht das Risiko jedoch bereits mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder eine andere mit der Versendung beauftragte Person oder Institution auf den Auftraggeber über. Falls eine Abnahme vereinbart wurde, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn sich der Auftraggeber im Annahmeverzug befindet.
4.Holt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand nicht rechtzeitig ab, kann der Auftragnehmer eine pauschale, ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Die Kosten und Risiken der Aufbewahrung trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer kann darüber hinaus weitergehende gesetzliche Ansprüche geltend machen, insbesondere für Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung oder Kündigung. Eine pauschal berechnete Aufbewahrungsgebühr wird auf weitergehende finanzielle Ansprüche angerechnet. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die pauschale Aufbewahrungsgebühr entstanden ist.
§ 4 Abnahme/ Annahme
1.Die Rechnung kann elektronisch per E-Mail oder per Whatsappnachicht übermittelt werden.
2.In der Rechnung sind die Preise oder Preisfaktoren für jede technisch abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien gesondert auszuweisen.
3.Wird der Werkstattauftrag auf Basis eines verbindlichen Kostenvoranschlags ausgeführt, genügt in der Rechnung ein Verweis auf diesen. Zusätzlich beauftragte Werkstattarbeiten sind separat aufzuführen.
4.Die Berechnung eines gesondert zu vereinbarenden Tauschpreises im Rahmen eines Tauschverfahrens setzt voraus, dass das ausgebaute Fahrzeugteil dem Lieferumfang des Ersatzteils entspricht und keinen Schaden aufweist, der eine Wiederaufbereitung unmöglich macht.
5.Eine Berichtigung der Rechnung muss der Auftraggeber spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Rechnungszugang verlangen. Andernfalls haftet er für Schäden, die dem Auftragnehmer durch die nicht rechtzeitige Geltendmachung entstehen.
§ 5 Zahlungsvereinbarungen
1.Zahlungen sind spätestens bei der Aushändigung des Auftragsgegenstandes ohne Skonto oder sonstige Nachlässe zu leisten.
2.Die Zahlung hat in bar zu erfolgen. Die Annahme anderer Zahlungsmittel liegt im Ermessen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann gegen Forderungen des Auftragnehmers nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen aus dem Werkstattauftrag beruht.
3.Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, ist der Rechnungsbetrag mit dem jeweils geltenden Verzugszins zu verzinsen. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.
4.Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen, sofern dies im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.
§ 6 Pfandrecht
1.Dem Auftragnehmer steht ein vertragliches Pfandrecht an den Auftragsgegenständen zu, die aufgrund des Werkstattauftrags in seinen Besitz gelangt sind. Dieses Pfandrecht kann auch für Forderungen aus früheren Arbeiten, Ersatzteillieferungen und anderen Leistungen geltend gemacht werden, sofern sie im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen.
2.Falls der Auftragsgegenstand nicht im Eigentum des Auftraggebers steht, ist der Auftragnehmer hiervon bereits vor Auftragserteilung schriftlich zu informieren.
§ 7 Mängel
1.Mängel der Werkstattarbeit sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
2.Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt, dass der Auftraggeber unverzüglich Ansprüche auf Mängelbeseitigung beim Auftragnehmer geltend machen muss.
§ 8 Fremdteileinbau und provisorische Reparatur
1.Im Fall des Fremdteileinbaus (Einbau von Teilen und Zubehör, die nicht beim Auftragnehmer erworben und vom Kunden mitgebracht wurden, einschließlich dem Einfüllen von fremdem Öl etc.), übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung hinsichtlich der Mangelfreiheit der verwendeten Fremdteile und hieraus entstehenden Folgeschäden. Wenn auf Wunsch des Kunden eine provisorische oder behelfsmäßige Reparatur oder Instandsetzung durchgeführt wird, gewährleistet der Auftragnehmer die Ordnungsgemäßheit seiner Leistungen nur dahingehend, dass es sich um ein Provisorium mit eingeschränkter Haltbarkeit handelt.
§ 9 Haftung
1.Der Auftragnehmer haftet für einen von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, Betriebsangehörigen oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schaden grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2.Jedwede persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter oder Arbeitnehmer für durch diese verursachten Schäden am Auftragsgegenstand aufgrund leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen; die Haftung gemäß § 9 Ziffer 1 der AGB bleibt davon unberührt.
3.Der Auftragnehmer haftet nicht, soweit ihm lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, für durch Dritte verursachte Beschädigungen des während der Auftragsdauer abgestellten Fahrzeugs des Auftraggebers sowie für Diebstahl, Verlust von Geld, und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich von dem Auftragnehmer in Verwahrung genommen wurden.
4.Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Schaden, für den der Auftragnehmer aufkommen soll, dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
1.Soweit vom Auftragnehmer eingebaute Zubehör- und Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen, unanfechtbaren Bezahlung vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Zubehör- und Ersatzteile dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
§ 11 Alternative Streitbeilegung (§ 36 VSBG)
1.Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir weder verpflichtet noch grundsätzlich bereit.
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